16.02.2012, 17:21 Uhr | dapd
Gut vier Wochen nach der Havarie des Kreuzfahrtschiffes "Costa Concordia" gilt auch eine 60-Jährige aus Adlershof weiter als vermisst. Neben der Trauer haben Angehörige und Freunde in der kommenden Zeit auch schwierige bürokratische Dinge zu bewältigen. Dabei geht es auch darum, die Vermissten am Ende offiziell für tot erklären zu lassen. Im Falle einer solchen Schiffskatastrophe könnte dies innerhalb weniger Monate geschehen.
"Wenn nach einem Schiffsuntergang deutsche Passagiere verschollen sind, kommt das Verschollenheitsgesetz zur Anwendung", sagte der Sprecher des Bundesjustizministeriums, Thorsten Bauer, am Mittwoch auf dapd-Anfrage. Dieses regelt, wann und unter welchen Umständen vermisste Menschen für tot erklärt werden können.
Als verschollen gelten demnach Vermisste, deren Aufenthaltsort längere Zeit unbekannt ist und die kein Lebenszeichen von sich gegeben haben. Außerdem muss der Tod der Betroffenen wahrscheinlich sein, feststehen darf er jedoch nicht. Verschwindet ein Mensch unter diesen Umständen und ohne bekannten Grund, kann er laut Gesetz zehn Jahre nach Ende des Jahres des Verschwindens für tot erklärt werden. Bei Menschen über 80 Jahren sind es nur fünf Jahre.
Bei Unglücken wie der Havarie der "Costa Concordia" greifen Sonderregelungen, da der Tod der Betroffenen als sehr viel wahrscheinlicher angesehen wird. Im Fall eines Schiffsuntergangs können nach Paragraf fünf die vermissten Passagiere bereits sechs Monate nach dem Untergang für tot erklärt werden.
Es kann aber auch sein, dass die Vermissten der "Costa Concordia" nicht nur wahrscheinlich, sondern sicher als tot angesehen werden. Dann kann sofort ein Verfahren zur Feststellung des Todeszeitpunkts eingeleitet werden. "Welche Regelung Anwendung findet, entscheiden die zuständigen Amtsgerichte in jedem Einzelfall", sagte Bauer. Zuständig sei das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene gemeldet war.
"Die Angehörigen verlieren nicht nur einen Menschen, sondern müssen sich auch mit vielen Rechtsfragen beschäftigen", erläuterte Bauer. Denn durch die Todeserklärung gilt der Betroffene auch in rechtlichen Angelegenheiten als gestorben. Dadurch können beispielsweise Verträge ungültig werden, Angehörige den für tot Erklärten beerben oder den Tod des Angehörigen gegenüber einer Lebensversicherung geltend machen.
Mit solchen bürokratischen Fragen müssen sich nun auch die trauernden Angehörigen der vermissten Berlinerin von der "Costa Concordia" auseinandersetzen. Der 66-Jährige, gehbehinderte Begleiter der Frau war Ende Januar unter den Toten identifiziert worden.
Das Kreuzfahrtschiff war am 13. Januar mit 4.200 Passagieren an Bord vor der italienischen Mittelmeerküste auf Grund gelaufen und gesunken. Seitdem sind 17 Leichen aus dem Wrack geborgen worden. Unter den Toten sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes auch sechs Deutsche.
dapd
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