14.02.2012, 16:16 Uhr | dapd
Landkreise können vom Land Hessen nicht dazu gezwungen werden, ihren Kommunen höhere Beiträge zum Kreishaushalt abzuverlangen. Das entschied am Dienstag das Kasseler Verwaltungsgericht und gab damit einer Klage des Kreises Kassel gegen eine Zwangsmaßnahme des Regierungspräsidiums statt.
Die Aufsichtsbehörde hatte 2010 angeordnet, dass der Kreis zur Verringerung seines Etatdefizits die von den Städten und Gemeinden zu zahlende Umlage zu erhöhen habe: Statt der bisherigen 55 Prozent ihrer Einnahmen sollten die Kommunen künftig 58 Prozent an den Landkreis abführen. Das für 2010 erwartete Haushaltsminus von 34 Millionen Euro sollte damit um 6,7 Millionen Euro reduziert werden.
Ähnliche Aufforderungen waren damals auch an andere hessische Landkreise gegangen. Doch nur der Kasseler Kreistag lehnte es ab, die finanziell ebenfalls klammen Kommunen stärker zur Kasse zu bitten. Daraufhin hatte das Kasseler Regierungspräsidium den geforderten Beschluss stellvertretend für den Kreis selbst gefasst - im Wege der sogenannten Ersatzvornahme.
Wie nun das Verwaltungsgericht urteilte, verstieß das Land jedoch bereits mit der Anweisung zur Anhebung der Kreisumlage gegen das Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Das Regierungspräsidium könne als kommunale Finanzaufsicht zwar einen nicht ausgeglichenen Haushalt beanstanden oder eine vorgesehene Kreditaufnahme untersagen, erklärte das Gericht. Die Behörde sei aber nicht berechtigt, "den Landkreis mittels Anweisung zu einzelnen, konkreten Maßnahmen zu verpflichten und so Einfluss auf den Inhalt der Haushaltssatzung zu nehmen".
Während der Kasseler Landrat Uwe Schmidt (SPD) den Richterspruch einen "großen Sieg für die kommunale Selbstverwaltung" nannte, reagierte Regierungspräsident Walter Lübcke (CDU) mit Unverständnis: "Nach diesem Urteil könnten wir überhaupt keine Finanzaufsicht mehr ausüben." Ob das Land die vom Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassene Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) einlegen wird, werde nach einer Prüfung des schriftlichen Urteils entschieden, sagte Lübcke. "Ich gehe aber davon aus", fügte er hinzu.
(Aktenzeichen: VGH Kassel 3 K 936/10.KS).
dapd
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