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Nächtliches Alkoholverkaufsverbot bleibt bestehen

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Nächtliches Alkoholverkaufsverbot bleibt bestehen

12.10.2010, 12:18 Uhr | DDP

Karlsruhe/Konstanz (dapd-bwb). Der Verkauf von Alkohol bleibt in Baden-Württemberg in der Nacht verboten. Das Bundesverfassungsgericht wies am Dienstag die Beschwerde einer Tankstellenpächterin aus Konstanz zurück, die sich dadurch in ihrer Berufsfreiheit verletzt sah und zudem einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz geltend machte. Die Verfassungsrichter nahmen die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Der Beschluss könnte zur Folge haben, dass andere Bundesländer ähnliche Gesetzesprojekte umsetzen.

Seit dem 1. März 2010 dürfen in Ladengeschäften aller Art zwischen 22.00 und 5.00 Uhr keine alkoholischen Getränke mehr verkauft werden. Die Landesregierung will damit versuchen, nächtlichem Alkoholmissbrauch und dadurch bedingten Straftaten und Gesundheitsgefahren zu begegnen. Eine Tankstellenpächterin aus Konstanz klagte Ende August gegen die Regelung. Sie schließt ihren Tankstellenshop seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes jeden Abend um 22.00 Uhr. Das Gesetz sehe vor, dass Alkoholika in der Zeit zwischen 22.00 und 5.00 Uhr weggeräumt oder in verschlossenen Schränken aufbewahrt werden, erläuterte sie. Das bedeute für sie jedoch einen enormen Aufwand oder zusätzliche Investitionen. Daher mache sie den Laden ganz zu - Kunden werden durch eine Luke bedient. Jeden Monat verzeichnete die Pächterin ihren Angaben zufolge dadurch Umsatzeinbußen von rund 1.000 Euro.

Die Bundesverfassungsrichter begründeten ihre Ablehnung damit, dass das zeitlich begrenzte Alkoholverkaufsverbot zwar in die Berufsfreiheit der Tankstellenpächterin eingreife, aber die Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Normen erfülle. Als Regelung der Gefahrenabwehr falle sie in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers und trage dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Weder eine Beschränkung des Verkaufverbots auf bestimmte alkoholische Getränke noch eine Einschränkung des Verbotszeitraums wären mildere Mittel, um den nächtlichen Alkoholmissbrauch einzudämmen. Auch lokal begrenzte Alkoholkonsumverbote seien keine Alternative, da sie lediglich zu einer Problemverlagerung führten. Angesichts des Schutzes hochrangiger Gemeinschaftsgüter wie Gesundheit und Sicherheit stehe das Alkoholverkaufsverbot in einem angemessenen Verhältnis zu den grundrechtlich geschützten Belangen der Beschwerdeführerin.

Das Gesetz sieht Ausnahmen vom nächtlichen Alkoholverkaufsverbot vor, beispielsweise auf Verkehrsflughäfen und Volksfesten. Die Bundesverfassungsrichter führten aus, dass diese Bevorzugung bestimmter Verkaufsstellen nicht den allgemeinen Gleichheitssatz verletzte, weil dort die Gefahr des Alkoholmissbrauchs deutlich geringer sei. Bei Volksfesten seien die Polizeipräsenz und auch die soziale Kontrolle stärker. Bei Tankstellenverkäufen bestehe dagegen die Gefahr nächtlicher Szenetreffs und von Ordnungsstörungen.

Baden-Württembergs Innenminister Heribert Rech (CDU) begrüßte die Entscheidung. "Die Intention des Verkaufsverbotes war und ist, Jugendliche zu schützen und dafür zu sorgen, dass Alkohol nicht rund um die Uhr zur Verfügung steht." Bereits im Juni 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde eines Konsumenten verworfen, der seine Handlungsfreiheit durch das nächtliche Verkaufsverbot verletzt sah.

Der Bundesverband Tankstellen und Gewerbliche Autowäsche (BTG) fürchtet, dass nach der Bestätigung des baden-württembergischen Gesetzes andere Bundesländer nachziehen. Auch Bayern prüfe ein Verbot. "Viele Länder haben darauf geachtet, was dort passiert", sagte Karl Lihra vom BTG. Die Tankstellen, die ihr Überleben nur durch den Shop sicherten, müssten dann enorme Einbußen verzeichnen und auch Leute entlassen, prognostizierte Lihra. Der Verband hatte die Pächterin bei ihrer Klage unterstützt, nach Rücksprache mit den Anwälten will man ein weiteres juristisches Vorgehen prüfen.

(Az.: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1789/10)

dapd


DDP  

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