27.09.2010, 17:17 Uhr | DDP
Freiburg (dapd-bwb). Ein Physiker, dem die Universität Konstanz seinen Doktorgrad aberkannt hat, darf seinen Titel behalten. Das Verwaltungsgericht Freiburg gab am Montag der Klage des Mannes statt und entschied, dass die von der Universität Konstanz vorgenommene wissenschaftsbezogene Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit nicht zulässig sei. Dies hätte zur Folge, dass nachträgliches wissenschaftliches Fehlverhalten ohne jede strafrechtliche Relevanz den Begriff der Unwürdigkeit erfüllen würde und die Entziehung eines rechtmäßig erworbenen Doktorgrades zur Folge haben könnte. Auch sei der Entzug des Doktorgrades im vorliegenden Fall eine nachträgliche Sanktion, dies sei mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht zu vereinbaren.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ulrich Rüdiger, Rektor der Universität Konstanz, kündigte an, das Urteil zu prüfen und gegebenenfalls in Berufung zu gehen. Er betonte, dass man mit dem Entzug des Doktortitels der fundamentalen Bedeutung der Prinzipien der naturwissenschaftlichen Forschung gerecht werden wolle.
Der Wissenschaftler hatte seine Dissertation an der Universität im Jahr 1997 abgeschlossen. Anschließend war er vier Jahre an einer amerikanischen Forschungseinrichtung tätig und veröffentlichte über 70 wissenschaftliche Publikationen, die "teilweise als bahnbrechend gewürdigt wurden". Allerdings wies die Forschungseinrichtung dem Physiker in einigen Veröffentlichungen "wissenschaftliches Fehlverhalten" nach. Die Universität Konstanz überprüfte daraufhin seine dort im Zusammenhang mit der Dissertation entstandenen Forschungsarbeiten und konnte handwerkliche Fehler, aber kein wissenschaftliches Fehlverhalten feststellen. Der Promotionsausschuss entzog dem Wissenschaftler dennoch 2004 den Doktortitel, weil ihm durch die amerikanische Einrichtung eindeutig Datenmanipulation und künstliche Erzeugung von Daten nachgewiesen worden sei. Ein solches Verhalten sei in der deutschen Wissenschaftsgeschichte beispiellos und der Beschuldigte somit des Doktortitels unwürdig.
dapd
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