26.01.2011, 15:28 Uhr | DAPD
Münster/Köln (dapd-nrw). Die zum 1. Januar 2008 in den Köln eingerichtete Umweltzone ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschieden. Das OVG bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln. Die Klage eines Rechtsanwalts gegen die Umweltzone blieb ohne Erfolg.
Der Argumentation des Klägers, dass die Einrichtung der Umweltzone kein geeignetes Mittel zur Luftverbesserung sei und eine unverhältnismäßige Belastung der Autofahrer darstelle, folgte der Senat des OVG nicht. Der Luftreinhalteplan sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die zugrunde liegenden Prognosen seien auf der Grundlage der bei Aufstellung des Plans vorhandenen tatsächlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse "methodisch einwandfrei" erstellt worden, hieß es. Dass der Luftreinhalteplan sich vor allem auf Maßnahmen zur Verminderung des vom Straßenverkehr verursachten Emissionsanteils beschränke, sei gerechtfertigt, weil Maßnahmen gegen andere Verursachergruppen - wie etwa die Schifffahrt - keinen kurzfristigen Erfolg versprächen. Auch wenn bis 2010 die angestrebte Immissionsverbesserung nicht erreicht worden sei, führe das nicht zur Rechtswidrigkeit der derzeitigen Verkehrsregelung.
Die Einrichtung der Umweltzone beruht auf dem Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln von Ende Oktober 2006. Der Plan wurde aufgestellt, nachdem die maßgeblichen Grenzwerte für die Immissionsbelastung mit Stickstoffdioxid an mehreren Messstellen auf Kölner Stadtgebiet überschritten worden waren.
Der Beschluss OVG kann nicht angefochten werden.
(Az: 8 A 2751/09)
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