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Zu geringes Grundgehalt

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Zu geringes Grundgehalt

14.02.2012, 13:50 Uhr | dapd

Die Bezahlung von Professoren kommt nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts bundesweit auf den Prüfstand. Die Karlsruher Richter haben am Dienstag geurteilt, dass in Hessen die Grundgehälter von Hochschulprofessoren zu niedrig sind. Die Entscheidung hat Signalcharakter für alle Länder.

Das Gericht erklärte die Grundgehaltssätze der sogenannten W-Besoldung in Hessen für zu niedrig. Sie sehen das im Grundgesetz verankerte Alimentationsprinzip verletzt, wonach Beamten lebenslang ein angemessener Lebensunterhalt gezahlt werden muss. Geklagt hatte ein Marburger Chemieprofessor.

Die W-Besoldung steigt im Gegensatz zum früheren C-Besoldungssystem nicht mehr an, je älter der Professor wird. Es gibt nun ein Grundgehalt, das aber rund 25 Prozent niedriger ist als früher. Dazu können variable Aufschläge gewährt werden, etwa für "besondere Leistungen" in Forschung, Lehre oder Nachwuchsförderung.

Hessen muss dem Urteil zufolge nun eine verfassungskonforme Regelung treffen, die spätestens am 1. Januar in Kraft tritt. Das Urteil dürfte Signalcharakter auch für die anderen Bundesländer haben, wie die hessische Wissenschaftsministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU) auf dapd-Anfrage sagte. Denn letztlich ist ein Bundesgesetz Grundlage für das seit 2005 geltende neue System.

Für den Beamtenbund forderte der dbb-Vorsitzende Peter Heesen den Bund und die Länder auf, die Regeln zu korrigieren. "Wir brauchen dringend die Anhebung der Grundbesoldung für Professorinnen und Professoren, zumindest auf das Niveau der C-Besoldung vor der Reform 2005."

Die Richter rügten, der Gesetzgeber habe bei der Festlegung der Grundgehaltssätze mehrere Faktoren nicht genügend berücksichtigt. Dazu zähle die Sicherung der Attraktivität des Professorenamts für qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes, die nötige akademische Ausbildung und Verantwortung eines Professors.

Das Land Hessen will nun die Besoldung der Professoren "neu ordnen", wie Kühne-Hörmann ankündigte. Dem Land gehe es darum, "dass die Hochschulen im Wettbewerb um die klügsten Köpfe konkurrenzfähig bleiben".

Das offensichtliche "Missverhältnis" bei der W-2-Besoldung zeigt sich laut Verfassungsgericht auch im Vergleich mit der Besoldungsgruppe A. Das Grundgehalt eines W-2-Professors erreiche nicht die Besoldung eines jungen Regierungsdirektors oder Studiendirektors in der Besoldungsgruppe A 15.

Im Vergleich mit der Privatwirtschaft seien die W-2-Professoren in der Verdienstskala "weit unten" angesiedelt. Die Unangemessenheit der Grundgehaltssätze für Professoren werde auch nicht durch die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge aufgehoben. Denn diese seien offensichtlich weder für jeden zugänglich noch "hinreichend verstetigt".

Dem Urteil zufolge kann der Gesetzgeber nun die Grundgehaltssätze erhöhen oder auch die Leistungsbezüge so ausgestalten, dass sie den verfassungsrechtlichen "Mindestanforderungen" genügen. Das Urteil fiel mit 6 zu 1 Richterstimmen.

Im Ausgangsfall klagte der Marburger Chemieprofessor Bernhard Roling, der seine W-2-Besoldung für zu niedrig hielt. Rolings monatliches Grundgehalt lag bei seiner Berufung zum W-2-Professor im Jahr 2005 bei nur rund 3.900 Euro, wobei er eine Leistungszulage von lediglich 23,72 Euro bekam.

Inzwischen liegt das Grundgehalt eines W-2-Professors in Hessen laut Ministerium bei 4.451 Euro im Monat. 95 Prozent aller Professoren im Land erhielten Leistungsbezüge. Bundesweit betragen die gewährten Leistungsprämien nach Angaben des Statistischen Bundesamts inzwischen durchschnittlich rund 900 Euro.


dapd  

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